Allgemeine Geschäftsbedingungen
Plattformvertrag Maschinenbewertung.app · Fassung 2026-09 Rev. 8 · Stand 12. September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Robbe Sales & AI Consulting, Inhaber Florian Robbe, Härlisberg 3, 72270 Baiersbronn (nachfolgend „Anbieter") und dem Kunden über die Nutzung der Software-Plattform „Maschinenbewertung" unter maschinenbewertung.app (nachfolgend „Plattform").
(2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere an Händler für Landtechnik, Baumaschinen und mobile Arbeitsmaschinen. Verbraucher sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen. Der Kunde sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen. Stellt sich diese Angabe als unzutreffend heraus, ist der Anbieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden die Plattform als Software-as-a-Service zur Verfügung: Erfassung und Bewertung gebrauchter Maschinen zur Inzahlungnahme, Foto-Dokumentation, Marktpreisermittlung aus Online-Angeboten, Freigabe- und Rollenprozesse, Datenblatt- und Angebots-Export sowie eine eigene Instanz unter <kundenname>.maschinenbewertung.app. Die Plattform bindet zusätzlich die Bewertungsdaten der LECTURA GmbH ein; Einzelheiten und Grenzen dieser Einbindung ergeben sich aus § 8.
(2) Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Plattform in der jeweils aktuellen Fassung, nicht einen bestimmten Bewertungserfolg. Alle Preisermittlungen sind Empfehlungen; die Entscheidung über Ankauf, Preis und Weiterverkauf trifft allein der Kunde.
(3) Der Funktionsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern, solange die in der Leistungsbeschreibung als Kernfunktionen gekennzeichneten Leistungen erhalten bleiben. Führt eine Änderung zu einer nicht nur unerheblichen Verschlechterung dieser Kernfunktionen, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen.
§ 2a Begriffe
(1) Nutzer ist jede natürliche Person mit eigenem Zugang zur Instanz des Kunden.
(2) Rollen. Der Bewerter erfasst, kalkuliert und gibt Bewertungen frei und darf die Marktpreisermittlung auslösen; der Verkäufer erfasst Maschinen, gibt Preiseinschätzungen ab und sieht fremde Preise erst nach eigener Abgabe; der Betrachter hat ausschließlich Leserechte und belegt keinen Platz. Ein Administrator zählt wie ein Bewerter.
(3) Instanz ist die dem Kunden zugeordnete, von anderen Kunden getrennte Mandantenumgebung unter seiner Subdomain.
(4) Bewertungsabfrage ist jede vom Kunden ausgelöste, abgeschlossene Ermittlung von Marktdaten zu einer Maschine — die Marktpreisermittlung aus Online-Angeboten und die Preisaktualisierung —, unabhängig davon, ob dabei Lectura-Daten abgerufen wurden. Jede abgeschlossene Ermittlung zählt, auch eine Wiederholung zu derselben Maschine; mehrere Suchbegriffe innerhalb einer Ermittlung zählen einmal. Technisch fehlgeschlagene Ermittlungen und Neuberechnungen mit geänderten Parametern ohne erneute Ermittlung zählen nicht.
(5) Freigabe ist die Bestätigung einer Bewertung durch einen Bewerter, mit der sie zur Arbeitsgrundlage wird und nach Maßgabe von § 10 in die Falldaten und die Maschinendatenbank des Anbieters überführt wird.
(6) Administrator ist ein Nutzer des Kunden mit Verwaltungsrechten in der Instanz. Jeder Administrator darf Nachbuchungen und Kündigungen nach § 4 Abs. 3 und § 5 vornehmen.
§ 2b KI-gestützte Funktionen
(1) Die Plattform setzt Verfahren der künstlichen Intelligenz ein, insbesondere zur Beschreibung des Maschinenzustands aus Fotos, zur Übernahme von Angaben aus Fotos handschriftlicher Checklisten, zur Transkription von Diktaten sowie für Textvorschläge in Preisbegründungen und Kundenanschreiben.
(2) Von KI-Funktionen erzeugte Texte, die unverändert in Datenblatt, Angebot oder Export übernommen werden, sind dort als teilweise mit KI erstellt gekennzeichnet. Zahlen, Preise und Bewertungsergebnisse beruhen auf den in § 2 Abs. 1 genannten Verfahren und der Freigabe durch einen Bewerter des Kunden; sie sind keine KI-Erzeugnisse im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Ergebnisse werden automatisiert erzeugt und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Sie dienen der Entscheidungsvorbereitung und ersetzen keine fachliche Prüfung durch den Kunden; § 12 Abs. 3 gilt.
(4) Der Kunde unterrichtet die von ihm angelegten Nutzer über den Einsatz dieser Funktionen. Ein Mustertext liegt dem Onboarding-Paket bei.
(5) Die eingesetzten Dienste und die Grundlage ihrer Verarbeitung ergeben sich aus Anlage 2 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 3 Vertragsschluss, digitale Unterzeichnung
(1) Der Kunde stellt über die Website eine Anfrage und erklärt dabei sein Einverständnis mit der Geltung dieser Bedingungen in der Fassung 2026-09 Rev. 8 vom 12. September 2026. Der Anbieter hält Fassungsbezeichnung, Zeitpunkt, die verifizierte E-Mail-Adresse, die IP-Adresse sowie den SHA-256-Prüfwert des unterzeichneten Vertragsdokuments fest und bewahrt diese Angaben gemeinsam mit dem Vertrag auf. Die IP-Adresse wird nach zwölf Monaten gelöscht. Nach Bestätigung der E-Mail-Adresse und Prüfung durch den Anbieter erhält der Kunde die Vertragsdokumente zur elektronischen Unterzeichnung.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass für diesen Vertrag, seine Änderungen und Kündigungen die Textform (§ 126b BGB) genügt und eine elektronische Signatur über die Signaturplattform des Anbieters ausreichend ist. Das erzeugte Prüfprotokoll (Zeitpunkt, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Dokumenten-Prüfwert) gilt als Nachweis der Unterzeichnung.
(3) Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung aller vom Anbieter vorgelegten Vertragsdokumente durch einen Vertretungsberechtigten des Kunden zustande. Der Zugang wird danach automatisch eingerichtet; der Kunde erhält eine Einladung an die in der Vertragsurkunde genannte E-Mail-Adresse.
§ 4 Tarife, Pakete, Nachbuchung
(1) Der Kunde wählt bei der Anfrage ein Paket. Jedes Paket umfasst eine Anzahl von Bewerter-Plätzen und Verkäufer-Plätzen sowie ein Jahreskontingent an Bewertungsabfragen (§ 2a Abs. 4). Betrachter belegen keinen Platz. Es gelten folgende Preise, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer:
| Paket | Plätze | Bewertungsabfragen / Jahr | Preis netto / Monat | Preis netto / Jahr |
|---|---|---|---|---|
| G1 | 1 Bewerter · 2 Verkäufer | 1.000 | 180 EUR | 2.160 EUR |
| G2 | 1 Bewerter · 5 Verkäufer | 1.500 | 300 EUR | 3.600 EUR |
| G3 | 1 Bewerter · 10 Verkäufer | 1.500 | 500 EUR | 6.000 EUR |
Die Abrechnung erfolgt jährlich im Voraus (§ 6 Abs. 1); der Monatspreis dient nur der Vergleichbarkeit. In den Preisen enthalten ist die Lizenz für die Bewertungsdaten der LECTURA GmbH (§ 8 Abs. 4).
(2) Die in Absatz 1 genannten Preise werden für die vereinbarte Laufzeit festgeschrieben. Abweichende Preise, Kontingente, Plätze oder Laufzeiten können insbesondere für Unternehmensgruppen, Kunden mit mehreren Standorten und Kunden mit besonderem Mengenbedarf in der Vertragsurkunde individuell vereinbart werden; solche Sondervereinbarungen gehen diesem Paragraphen vor (§ 16 Abs. 5 Nr. 1).
(3) Nutzerplätze und Nachbuchung. Übersteigt der Bedarf des Kunden die Plätze seines Pakets, öffnet die Plattform beim Anlegen des weiteren Nutzers die Buchungsseite. Der Kunde wählt dort:
a. den Wechsel auf ein größeres Paket mit Beginn einer neuen Laufzeit von zwölf Monaten ab Buchung. Der unverbrauchte Anteil des laufenden Vertragsjahres wird taggenau auf den Preis des neuen Pakets angerechnet; der Kunde zahlt für die neue Laufzeit nur den Mehrpreis. Das bisherige Paket endet mit dem Buchungstag, das neue gilt sofort. Die Buchungsseite weist Anrechnung, Mehrpreis und das neue Laufzeitende mit Datum aus.
b. ein zusätzliches Paket. Der Kunde wählt die Paketstufe frei; ist das Jahreskontingent nach Absatz 4 erschöpft, muss das zusätzliche Paket mindestens der Stufe des Pakets entsprechen, dessen Kontingent erschöpft ist. Das zusätzliche Paket ist ein eigenständiger Vertrag mit einer eigenen Laufzeit von zwölf Monaten ab Buchung zum vollen Jahrespreis nach Absatz 1, wird zu Beginn seiner Laufzeit jährlich im Voraus berechnet und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn es nicht mit der Frist des § 5 Abs. 4 zu seinem Laufzeitende gekündigt wird. Ein Testmonat wird für zusätzliche Pakete nicht eingeräumt (§ 5 Abs. 1). Seine Plätze und sein Abfragekontingent werden den bestehenden Paketen hinzugerechnet. Hauptvertrag und zusätzliche Pakete sind einzeln kündbar; Einzelheiten regelt § 5 Abs. 4 und 4a.
Zur Nachbuchung berechtigt ist jeder Administrator der Instanz (§ 2a Abs. 6); der Kunde stellt sicher, dass nur vertretungsberechtigte oder von ihm bevollmächtigte Personen diese Rolle erhalten. Die Buchung wird mit „Akzeptieren" bestätigt und wirkt sofort. Der Anbieter protokolliert Nutzerkennung, Name, verifizierte E-Mail-Adresse, Zeitpunkt, IP-Adresse, gebuchte Variante, Preis und Laufzeit, legt ein Bestätigungsdokument mit SHA-256-Prüfwert zum Vertrag und übersendet es unverzüglich in Textform an den buchenden Administrator und in Kopie an die in der Vertragsurkunde genannte E-Mail-Adresse des Kunden. Eine weitere Unterzeichnung ist nicht erforderlich. Die IP-Adresse wird nach zwölf Monaten gelöscht.
Für die Nachbuchung gelten diese Bedingungen, der unterschriebene Vertrag und die Rangfolge der Vertragsdokumente (§ 16 Abs. 5) unverändert fort; maßgeblich sind die bei Vertragsschluss festgeschriebenen Preise nach Absatz 1. Bricht der Kunde die Buchung ab, wird der weitere Nutzer nicht angelegt. Eine Nutzung der Plattform über die vereinbarten Plätze hinaus ist ausgeschlossen.
(4) Jahreskontingent. Bewertungsabfragen werden je Vertragsjahr gezählt. Der Kunde kann den Stand seines Kontingents jederzeit in der Plattform einsehen. Bei 80 % des Kontingents wird der Kunde in der Plattform und per E-Mail an seine Administratoren gewarnt. Mit Erreichen von 100 % ist die Marktpreisermittlung für den Rest des Vertragsjahres gesperrt, bis der Kunde nach Absatz 3 ein größeres oder ein zusätzliches Paket bucht; die Buchung wirkt sofort. Die Plattform weist bei jedem Versuch einer weiteren Marktpreisermittlung auf die Sperre und die Buchungsmöglichkeit hin. Die übrigen Funktionen der Plattform (Erfassung, Fotos, Datenblätter, Angebote, bereits ermittelte Preise) bleiben nutzbar. Nicht verbrauchte Abfragen verfallen mit Ablauf des Vertragsjahres; eine Erstattung findet nicht statt.
(5) Sondervereinbarungen (abweichende Preise, Kontingente oder Laufzeiten) bedürfen der Textform und gehen diesem Paragraphen vor.
§ 5 Laufzeit, Testmonat, Verlängerung, Preisgarantie
(1) Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung. Der Anbieter kann dem Kunden beim Erstvertrag einen kostenlosen Testmonat mit vollem Funktionsumfang einräumen. Ob ein Testmonat eingeräumt wird und wann er endet, ergibt sich aus der Vertragsurkunde; ein Anspruch auf Einräumung besteht nicht. Für jeden weiteren Vertrag desselben Kunden — insbesondere zusätzliche Pakete nach § 4 Abs. 3 Buchst. b und Folgeverträge — wird kein Testmonat eingeräumt.
(2) Ist ein Testmonat eingeräumt, kann der Kunde bis zu dessen letztem Tag jederzeit in der Plattform (Einstellungen → Meine Verträge) oder in Textform kündigen; der Vertrag endet dann ohne Kosten. Die Laufzeit und der Beginn der Zahlungspflicht ergeben sich aus der Vertragsurkunde und aus Absatz 3.
(3) Ist ein Testmonat eingeräumt und kündigt der Kunde nicht, beträgt die Erstlaufzeit 13 Monate ab Vertragsbeginn (Testmonat zuzüglich zwölf Monate); berechnet werden zwölf Monate („13 Monate zum Preis von 12"). Die erste Jahresrechnung wird mit Ablauf des Testmonats fällig. Ist kein Testmonat eingeräumt, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate ab Vertragsbeginn; die erste Jahresrechnung wird mit Vertragsbeginn fällig.
(4) Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht beiden Parteien zu. Die Kündigung kann in der Plattform (Einstellungen → Meine Verträge, Bestätigung mit „Akzeptieren") oder in Textform erklärt werden; der Anbieter bestätigt sie in Textform mit einem Bestätigungsdokument zum Vertrag. Der Kunde sieht in der Plattform jederzeit, welche Pakete gebucht sind, deren Laufzeiten und den nächstmöglichen Kündigungstermin. Hauptvertrag und zusätzliche Pakete sind einzeln kündbar. Es muss stets mindestens ein Paket laufen; endet der Hauptvertrag, tritt das zusätzliche Paket mit der längsten Restlaufzeit an seine Stelle, und mit dem letzten Paket endet das Vertragsverhältnis. Bis zum Laufzeitende kann der Kunde eine erklärte Kündigung in der Plattform zurücknehmen. Eine gesonderte Erinnerung an die bevorstehende Verlängerung erfolgt nicht; ändern sich die Preise für die Folgelaufzeit, gilt § 6 Abs. 4.
(4a) Platzdeckung. Ein Paket kann nur gekündigt werden, soweit die nach Wirksamwerden der Kündigung verbleibenden Pakete die Zahl der aktiven Nutzer des Kunden abdecken. Übersteigt die Zahl der aktiven Nutzer die verbleibenden Plätze, weist die Plattform den Kunden bei Erklärung der Kündigung darauf hin. Deaktiviert der Kunde bis zum Laufzeitende nicht entsprechend viele Nutzer, werden die überzähligen Zugänge mit Wirksamwerden der Kündigung automatisch gesperrt, beginnend mit dem Nutzer, dessen letzte Anmeldung am längsten zurückliegt. Gesperrte Nutzer können durch Buchung eines Pakets nach § 4 Abs. 3 wieder freigeschaltet werden.
(5) Bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten gilt eine Preisgarantie: Die bei Vertragsschluss vereinbarten Paketpreise bleiben für die gesamte Laufzeit unverändert. Ein Rabatt ist damit nicht verbunden.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 30 Tage in Verzug ist und eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung erfolglos geblieben ist, oder wenn er gegen § 7 oder § 8 verstößt. Bei einem festgestellten Missbrauch der Plattform — insbesondere automatisiertem Auslesen, Weitergabe von Zugängen oder Umgehung der Mandantentrennung — kann der Anbieter auch während eines eingeräumten Testmonats außerordentlich kündigen und den Zugang sofort sperren.
§ 6 Vergütung, Zahlung
(1) Die Vergütung wird jährlich im Voraus in Rechnung gestellt — für den Hauptvertrag zu Beginn jedes Vertragsjahres, für ein zusätzliches Paket zu Beginn seiner eigenen Laufzeit — und ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung für die gesamte Laufzeit zu zahlen — auch dann, wenn er die Plattform nicht oder nur teilweise nutzt. In der Vergütung ist die Lizenz für die Bewertungsdaten der LECTURA GmbH enthalten, die der Anbieter für den Kunden entrichtet (§ 8 Abs. 4). Eine gesonderte Rechnung hierüber erhält der Kunde nicht.
(3) Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter den Zugang nach Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen sperren; die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Eine Sperrung erfolgt nicht während eines eingeräumten Testmonats.
(4) Der Anbieter darf die Preise für Folgelaufzeiten anpassen; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. Er teilt dem Kunden die neuen Preise spätestens drei Monate vor dem Ende der laufenden Laufzeit in Textform mit und weist dabei auf die bisherigen Preise, das Laufzeitende und den letzten Kündigungstermin hin. Der Kunde kann dann innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 ordentlich kündigen; kündigt er nicht, gelten die neuen Preise ab der Folgelaufzeit. Widerspricht der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, endet der Vertrag mit Ablauf der laufenden Laufzeit.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 7 Zulässige Nutzung, Zugänge
(1) Der Kunde darf die Plattform ausschließlich für den eigenen Geschäftsbetrieb nutzen: die Bewertung von Maschinen, die er selbst in Zahlung nimmt, ankauft oder verkauft. Eine Nutzung für Dritte — etwa Bewertungen als Dienstleistung für andere Händler, Sachverständigenbüros oder Privatpersonen — ist nicht gestattet, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist. Verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG gelten als Dritte, soweit sie nicht in der Vertragsurkunde ausdrücklich benannt sind.
(2) Zugänge sind personengebunden. Der Kunde darf Zugangsdaten nicht weitergeben und Nutzerkonten nicht von mehreren Personen nutzen lassen. Der Anbieter darf technische Maßnahmen gegen weitergegebene Zugänge einsetzen (Gerätebindung, Begrenzung der Geräte je Nutzer).
(3) Untersagt sind insbesondere: das automatisierte Auslesen der Plattform oder der Lectura-Daten (Scraping, Massenexport zur Weiterverwendung außerhalb des Geschäftsbetriebs), die Weitergabe von Datenblättern, Preisempfehlungen oder Lectura-Daten an Dritte über den Einzelfall der konkreten Maschine hinaus, der Aufbau eigener Datenbanken aus den Bewertungsdaten, jeder Versuch, die Sicherheits- und Mandantentrennung der Plattform zu umgehen, sowie die Nutzung der Plattforminhalte und der Lectura-Daten zum Training, zur Feinabstimmung oder zur Bewertung von Modellen der künstlichen Intelligenz.
(4) Inhalte und Rechte. Der Kunde ist für die Inhalte verantwortlich, die er einstellt (Fotos, Sprachaufnahmen, Beschreibungen, Kundendaten). Er sichert zu, über die Rechte an hochgeladenen Fotos zu verfügen und die Daten seiner eigenen Kunden rechtmäßig zu verarbeiten. Er räumt dem Anbieter das Recht ein, diese Inhalte zum Zweck der Vertragserfüllung zu speichern, anzuzeigen, zu verarbeiten, zu exportieren und KI-gestützt auszuwerten (§ 2b) sowie sie im Umfang und zu den Zwecken des § 10 zu übernehmen und zu nutzen. Dieses Recht ist einfach, räumlich und zeitlich unbeschränkt und übertragbar; eine darüber hinausgehende Nutzung findet nicht statt.
(5) Bei einem Verstoß gegen diesen Paragraphen darf der Anbieter den Zugang sofort sperren; Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(6) Lebenskritische Anwendungen. Die Nutzung der Plattform und der Lectura-Daten in Systemen, deren Ausfall zu Personenschäden oder katastrophalen Verlusten führen kann, ist untersagt.
(7) Exportkontrolle. Der Kunde stellt sicher, dass seine Nutzung den anwendbaren Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen entspricht.
(8) Meldepflicht. Der Kunde unterrichtet den Anbieter unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten zur Plattform unbefugt genutzt oder offengelegt wurden.
(9) Mitwirkung. Der Kunde benennt in der Vertragsurkunde mindestens einen Administrator, pflegt seine Nutzerliste, deaktiviert ausscheidende Mitarbeiter unverzüglich, hält die für Meldungen genannte E-Mail-Adresse aktuell und zeigt Störungen nach § 11 Abs. 4 unverzüglich an.
§ 8 Bewertungsdaten der LECTURA GmbH
(1) Vertrag des Kunden mit LECTURA. Die Plattform bindet Bewertungsdaten der LECTURA GmbH, Nürnberg („LECTURA") ein — insbesondere Marktwerte, Restwertkurven, technische Daten und Umweltangaben („Lectura-Daten"). Die Nutzung dieser Daten richtet sich nach einer Vereinbarung, die der Kunde unmittelbar mit LECTURA schließt („Lectura-Datennutzung"). Vertragspartner dieser Vereinbarung sind allein der Kunde und LECTURA; der Anbieter wird nicht Partei. Um Beschaffung, Verwaltung und Bezahlung des Zugangs muss sich der Kunde nicht selbst kümmern — beides übernimmt der Anbieter nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Vermittlung. Der Anbieter vermittelt diese Vereinbarung. Er legt sie dem Kunden gemeinsam mit den übrigen Vertragsdokumenten zur elektronischen Unterzeichnung vor, leitet die unterzeichnete Fassung an LECTURA weiter und dokumentiert Fassung und Zeitpunkt. Eine eigene Leistungs- oder Beratungspflicht des Anbieters in Bezug auf die Lectura-Daten entsteht dadurch nicht.
(3) Zugang. Nach Unterzeichnung teilt der Anbieter dem Kunden einen von LECTURA bereitgestellten Zugang (API-Schlüssel) zu und hinterlegt ihn verschlüsselt in der Instanz des Kunden. Der Zugang ist dem Kunden zugeordnet und wird nicht für andere Kunden verwendet. Der Anbieter meldet die Zuteilung an LECTURA und führt darüber Nachweis.
(4) Lizenzgebühr. Die Lizenz für die Lectura-Daten ist in den Paketpreisen nach § 4 Abs. 1 enthalten. Der Anbieter entrichtet die Lizenzgebühr für den Kunden an LECTURA; der Kunde erhält hierüber keine gesonderte Rechnung und schuldet LECTURA insoweit nichts. Ändert LECTURA die Konditionen, trägt der Anbieter die Änderung für die laufende Laufzeit; für Folgelaufzeiten kann er die Preise nach § 6 Abs. 4 anpassen.
(5) Nutzung ohne Lectura-Daten. Entfällt die Einbindung nach Absatz 7, bleibt die Plattform uneingeschränkt nutzbar. Erfassung, Foto-Dokumentation, Marktpreisermittlung aus Online-Angeboten, Kalkulation, Freigabe sowie Datenblatt- und Angebots-Export stehen unabhängig davon zur Verfügung. Die Bewertungsgrundlage ist ohne Lectura-Daten schmaler; ein bestimmter Umfang oder eine bestimmte Qualität der Bewertungsgrundlage wird nicht geschuldet (§ 2 Abs. 2).
(6) Keine Einstandspflicht des Anbieters. Der Anbieter schuldet weder das Zustandekommen noch den Fortbestand der Vereinbarung zwischen dem Kunden und LECTURA. Er haftet nicht für Verfügbarkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Lectura-Daten und nicht für Änderungen der Konditionen oder Nutzungsbedingungen von LECTURA. Ausfälle der Lectura-Schnittstelle sind Störungen Dritter im Sinne von § 11 Abs. 3.
(7) Wegfall. Endet die Vereinbarung des Kunden mit LECTURA oder steht der Zugang aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, dauerhaft nicht mehr zur Verfügung, entfällt die Einbindung der Lectura-Daten. Die Plattform bleibt im Übrigen nutzbar (Absatz 5). Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich in Textform. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zum Monatsende außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Vergütung wird für die Zeit nach Vertragsende anteilig erstattet. Der Anbieter löscht die in der Instanz des Kunden vorgehaltenen Lectura-Daten unverzüglich.
(8) Pflichten gegenüber LECTURA. Der Kunde beachtet die mit LECTURA vereinbarten Nutzungsbedingungen und setzt sie gegenüber den von ihm angelegten Nutzern durch. Er erkennt insbesondere an, dass LECTURA die Rechte des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG sowie die Urheberrechte an der Datenbank zustehen, und dass die Lectura-Daten nur innerhalb der Plattform und nur für den in § 7 beschriebenen Zweck genutzt werden dürfen. Der Anbieter unterstützt die Einhaltung, indem er die Lectura-Daten ausschließlich innerhalb der Plattform anzeigt, ihre Ausgabe auf das Datenblatt und die Preisempfehlung der jeweils bewerteten Maschine begrenzt und Massenexporte technisch unterbindet.
(9) Vertragsende. Bei Beendigung dieses Vertrags werden alle in der Instanz des Kunden vorgehaltenen Lectura-Daten gelöscht; der Anbieter bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform und dokumentiert sie gegenüber LECTURA. Die vom Kunden selbst erfassten Maschinendaten und die aus Online-Angeboten ermittelten Preise bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Datenverarbeitung, Auftragsverarbeitung, Nutzerdaten
(1) Für die Bewertungsdaten des Kunden und die Daten seiner Nutzer ist der Anbieter Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. Für Abrechnung, Vertragsverwaltung, Lizenzkontrolle und die Sicherheit der Plattform sowie für die Verarbeitung nach § 10 verarbeitet er Daten als eigener Verantwortlicher. Die Parteien schließen hierzu die als Anlage beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Anbieter zur Verwaltung der Plattform sieht, welche Nutzer der Kunde anlegt — Name, E-Mail-Adresse, Rolle, Status und Anmeldezeitpunkte — und diese Daten für Lizenzabrechnung, Support und Sicherheit verwendet. Der Kunde informiert seine Mitarbeiter entsprechend; ein Mustertext liegt dem Onboarding-Paket bei.
(3) Support-Zugriff. Der Anbieter darf zur Fehlerbehebung und Unterstützung befristet (höchstens acht Stunden je Vorgang) mit einem gesonderten Support-Konto auf die Instanz des Kunden zugreifen. Jeder Zugriff wird mit Grund und Name protokolliert, ist für den Administrator des Kunden sichtbar und von ihm jederzeit beendbar. Standardmäßig hat das Support-Konto nur Leserechte ohne Preise.
(4) Der Anbieter hostet die Plattform auf Servern in einem Rechenzentrum in Deutschland. Mandanten sind technisch voneinander getrennt (eigene Subdomain, Zeilenfilter auf Datenbankebene). Der Betreiber der Serverinfrastruktur ergibt sich aus Anlage 2 der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 10 Falldaten, Maschinendatenbank und Verbundwerte
(1) Aufbau. Der Anbieter führt neben den Instanzen der Kunden zwei eigene Bestände:
a. das Fallarchiv, in das zu jeder freigegebenen Bewertung die in Absatz 2 genannten Angaben einschließlich der Seriennummer und der Fotos übernommen werden. Es dient der Entwicklung, Kalibrierung und Prüfung der maschinellen Zustandserkennung des Anbieters.
b. die Maschinendatenbank, die aus den Angaben des Fallarchivs ohne Fotos gebildet wird und aus der die Verbundwerte nach Absatz 7 entstehen.
(2) Übernommen werden: Maschinentyp, Hersteller, Modell, Baujahr, Betriebsstunden als Band, Zustandsklasse, Ausstattungsmerkmale, Seriennummer, die ersten zwei Ziffern der Postleitzahl des Standorts, die freigegebenen Preise sowie — ausschließlich in das Fallarchiv nach Absatz 1 Buchst. a — die zur Maschine hochgeladenen Fotos.
(3) Nicht übernommen werden: Name und Anschrift des Kunden; Daten der Kunden, Lieferanten und Kontaktpersonen des Kunden einschließlich der Maschinenbesitzer; Namen und Kennungen der Nutzer; die vollständige Postleitzahl; Sprachaufnahmen; Freitexte, Notizen und Begründungen; sowie alle sonstigen Angaben, die den Kunden erkennen lassen.
(4) Fotos. Der Anbieter übernimmt die zu einer freigegebenen Bewertung hochgeladenen Fotos in das Fallarchiv und speichert sie dort getrennt von der Instanz des Kunden. Zweck ist ausschließlich die Entwicklung, Kalibrierung und Prüfung der maschinellen Zustandserkennung. Metadaten der Bilddateien (insbesondere Standort, Zeitpunkt und Gerät) werden beim Hochladen entfernt. Die Fotos werden weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben; die Weitergabe nach Absatz 8 umfasst keine Fotos. Der Anbieter stellt die Übernahme der Fotos ein, sobald sie für die Kalibrierung nicht mehr erforderlich ist; mit der Einstellung werden die im Fallarchiv vorhandenen Fotos gelöscht. Die Angaben nach Absatz 2 ohne Fotos bleiben davon unberührt.
(5) Trennung und Kennung. Fallarchiv und Maschinendatenbank werden getrennt von den Instanzen der Kunden geführt. Die Seriennummer ist das einzige Merkmal, über das Fälle derselben Maschine einander zugeordnet werden können; sie dient der Wiedererkennung über Händler hinweg und der Beobachtung der Preisentwicklung. Der Anbieter weist darauf hin, dass er als Betreiber aller Systeme eine Zusammenführung technisch vornehmen könnte; die übernommenen Angaben sind ihm gegenüber daher pseudonymisiert und nicht anonym. Eine Zusammenführung findet nicht statt und ist nicht Zweck der Bestände.
(6) Zweck und Rechtsgrundlage. Zweck sind die Analyse, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Bewertungsverfahren des Anbieters einschließlich der Kalibrierung und des Trainings statistischer und lernender Verfahren an den übernommenen Fällen sowie die Bereitstellung von Verbundwerten. Soweit die übernommenen Angaben einen Bezug zu einer natürlichen Person aufweisen, verarbeitet der Anbieter sie insoweit als eigener Verantwortlicher auf Grundlage seines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an belastbaren Bewertungsverfahren und Marktkennzahlen. Die Interessenabwägung ist dokumentiert und wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(7) Verbundwerte. Verbundwerte sind aggregierte Transaktionspreise aus mehreren Häusern. Sie werden ausschließlich als Kennzahlen (Median, Spanne) ausgegeben, nie als Einzelpreise, und nur, wenn Fälle aus mindestens zwei verschiedenen Kunden und insgesamt mindestens acht Fälle vorliegen.
(8) Weitergabe an Partner. Der Anbieter ist berechtigt, Angaben aus der Maschinendatenbank im Umfang von Absatz 2 mit Ausnahme der Fotos an Partner weiterzugeben, mit denen er zur Verbesserung der Bewertungsverfahren zusammenarbeitet. Die Weitergabe erfolgt ohne Bezug zum Kunden und nur zu dem in Absatz 6 genannten Zweck; der Partner wird auf diese Zweckbindung verpflichtet und erhält keinen Zugriff auf die Instanzen. Der Anbieter hält die je Kunde freigeschaltete Weitergabe fest. Der Kunde kann die Weitergabe an einen Partner jederzeit in Textform für die Zukunft beenden; bereits übermittelte Angaben bleiben beim Partner erhalten.
(9) Betroffenenrechte. Die Übernahme freigegebener Bewertungen nach den Absätzen 1 bis 8 ist Bestandteil der vertraglichen Leistung und Voraussetzung für die Bereitstellung der Verbundwerte; sie kann vom Kunden nicht abgewählt werden. Macht eine betroffene Person gegenüber dem Anbieter einen Widerspruch nach Art. 21 DSGVO oder ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO geltend — etwa weil sie auf einem Foto erkennbar ist —, entfernt der Anbieter die betroffenen Fälle einschließlich der zugehörigen Fotos, soweit keine zwingenden schutzwürdigen Gründe entgegenstehen. Solche Anliegen können an kontakt@maschinenbewertung.app gerichtet werden. Bereits gebildete Verbundwerte und Modellstände bleiben unberührt, weil sie keinen Bezug zum einzelnen Fall mehr aufweisen.
(10) Rechte an den Beständen. Fallarchiv und Maschinendatenbank sind eigenständige Werke des Anbieters; die Rechte hieran stehen ihm zu. Sie sind weder Bestandteil der Instanz des Kunden noch der Lectura-Daten; § 8 Abs. 9 und § 11a Abs. 6 finden auf sie keine Anwendung. Ein Vertragsende lässt ihren Bestand und ihre Nutzung nach Absatz 6 unberührt, soweit Absatz 9 nichts anderes bestimmt.
(11) Nutzungsrecht. Die Einräumung der für die Absätze 1 bis 8 erforderlichen Nutzungsrechte, einschließlich der Rechte an den Fotos, ergibt sich aus § 7 Abs. 4.
§ 11 Verfügbarkeit, Wartung, Daten des Kunden
(1) Der Anbieter betreibt die Plattform mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und ist um eine möglichst hohe Verfügbarkeit bemüht. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nicht geschuldet; eine Messung der Verfügbarkeit ist nicht vereinbart.
(2) Unterbrechungen der Erreichbarkeit bleiben als unerhebliche Minderung der Tauglichkeit im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Betracht, soweit sie innerhalb eines Kalendermonats zusammengerechnet vier Stunden innerhalb der Servicezeiten nicht überschreiten. Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.
(3) Nicht als Unterbrechung gelten: angekündigte Wartungsarbeiten; Störungen der Lectura-Schnittstelle, der Online-Portale, der Netzbetreiber und sonstiger Dritter; höhere Gewalt; Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden einschließlich seiner Internetanbindung und Endgeräte; Sperrungen nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 5 oder § 4 Abs. 4.
(4) Der Kunde zeigt Störungen unverzüglich in Textform an. Nicht angezeigte Störungen bleiben bei der Berechnung nach Absatz 2 außer Betracht.
(5) Wartungsarbeiten werden mindestens 48 Stunden vorher in Textform angekündigt und finden außerhalb der Servicezeiten statt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne Vorlauf erfolgen; der Anbieter informiert unverzüglich.
(6) Der Anbieter sichert die Daten täglich. Der Kunde kann seine Bewertungen jederzeit über die Exportfunktionen (Excel, CSV, PDF) selbst sichern. Für Export, Archivierung und Löschung nach Vertragsende gilt § 11a.
§ 11a Wechsel zu einem anderen Dienst, Datenportabilität
(1) Der Kunde kann diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigen (§ 5 Abs. 4). Eine längere Kündigungsfrist gilt nicht.
(2) Nach Wirksamwerden der Kündigung unterstützt der Anbieter den Wechsel zu einem anderen Dienst oder in eine eigene Umgebung des Kunden für einen Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen. Der Zugang zur Instanz bleibt in diesem Zeitraum zum Zweck des Datenexports bestehen. Ist der Wechsel aus technischen Gründen innerhalb von 30 Tagen nicht möglich, verlängert sich der Zeitraum auf Verlangen des Kunden angemessen.
(3) Der Anbieter stellt die Daten des Kunden in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit: Bewertungen, Maschinenstammdaten, Kalkulationen und Protokolle als CSV und Excel; erzeugte Datenblätter und Angebote als PDF; hochgeladene Fotos als Bilddateien mit Zuordnungsdatei. Der Export steht dem Kunden während der Laufzeit und im Übergangszeitraum jederzeit selbst zur Verfügung; auf Anfrage in Textform stellt der Anbieter zusätzlich einen vollständigen Gesamtexport bereit.
(4) Für den Wechsel und den Datenexport werden keine Entgelte berechnet.
(5) Der Anbieter informiert auf Anfrage über das Wechselverfahren, die verfügbaren Datenformate und die einzuhaltenden Fristen; diese Angaben sind zusätzlich in der Leistungsbeschreibung enthalten.
(6) Nach Ablauf des Übergangszeitraums wird der Zugang gesperrt. Die Daten der Instanz werden sodann für den Kunden archiviert und zehn Jahre nach Vertragsende gelöscht, sofern der Kunde nicht früher die Löschung verlangt. Verlangt der Kunde die Löschung in Textform, werden die Daten 90 Kalendertage nach Ablauf des Übergangszeitraums oder, bei späterem Verlangen, unverzüglich gelöscht; der Anbieter bestätigt die Löschung in Textform. Die Archivierung erfolgt auf Weisung des Kunden als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO), die er mit Abschluss dieses Vertrags erteilt; während der Archivierung sind die Daten gesperrt und werden nicht verarbeitet. Unberührt bleiben Daten, die der Anbieter aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten vorhalten muss (§ 14), sowie Fallarchiv und Maschinendatenbank nach § 10.
(7) Lectura-Daten werden nicht exportiert; sie werden nach § 8 Abs. 9 gelöscht.
§ 12 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel, aus übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, und zwar a) je Schadensfall auf ein Zwölftel der für das betroffene Vertragsjahr vereinbarten Vergütung; beruht der Schaden auf einer Unterbrechung der Erreichbarkeit, tritt an diese Stelle der auf die Dauer der Unterbrechung entfallende Anteil der Jahresvergütung, wenn er höher ist; und b) insgesamt für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres auf die für dieses Vertragsjahr vereinbarte Vergütung. Die Begrenzungen nach Buchstabe a und b gelten unabhängig voneinander. Leistungen, die der Kunde wegen desselben Schadens von der LECTURA GmbH oder einem anderen Dritten erhält, werden auf die Haftung des Anbieters angerechnet.
(2a) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2b) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in dem Umfang, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist gehalten, die Exportfunktionen nach § 11 Abs. 6 zur Eigensicherung zu nutzen.
(3) Bewertungen, Preisempfehlungen, Marktdaten und — soweit eingebunden — Lectura-Daten sind Hilfsmittel der Entscheidungsvorbereitung. Sie werden teilweise KI-gestützt erzeugt (§ 2b) und können unvollständig oder fehlerhaft sein. Die Entscheidung über Ankauf, Inzahlungnahme, Preis und Weiterverkauf trifft allein der Kunde; er ist verpflichtet, die Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Plausibilität zu prüfen. Der Anbieter haftet nicht für wirtschaftliche Entscheidungen des Kunden auf dieser Grundlage, nicht für die Richtigkeit von Angeboten Dritter, nicht für die Richtigkeit der Lectura-Daten und nicht für Bewertungen, die auf unvollständigen oder unrichtigen Eingaben des Kunden beruhen. Ein bestimmter Bewertungserfolg wird nicht geschuldet. Diese Regelung beschreibt den Umfang der geschuldeten Leistung; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne von Absatz 2 betroffen ist. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt.
(6) Freistellung. Verletzt der Kunde, ein von ihm angelegter Nutzer oder ein von ihm eingeschalteter Dritter die Pflichten aus § 7 oder § 8, stellt der Kunde den Anbieter von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter — insbesondere der LECTURA GmbH — einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(7) Pauschalierter Schadensersatz. Für jeden Fall einer schuldhaften Verletzung von § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 8 schuldet der Kunde einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR. Mehrere Verstöße, die auf einem einheitlichen Vorgang beruhen, gelten als ein Fall. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist; dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 13 Vertraulichkeit, Referenz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, nutzen sie nur für Zwecke dieses Vertrags und geben sie nur an Personen weiter, die sie zur Durchführung benötigen und einer entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Vertraulich sind insbesondere Preise, Sondervereinbarungen und der Inhalt dieses Vertrags, auf Seiten des Anbieters zusätzlich die Bewertungsverfahren, das Fallarchiv, die Maschinendatenbank und die technische Ausgestaltung der Plattform. Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht werden, die der empfangenden Partei vorher bekannt waren, die sie unabhängig entwickelt hat oder die sie aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder behördlicher Anordnung offenlegen muss; im letzten Fall unterrichtet sie die andere Partei vorab, soweit zulässig. Die Pflicht gilt für drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG so lange, wie diese geheim bleiben.
(2) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenz nennen, wenn der Kunde dem in der Vertragsurkunde ausdrücklich zugestimmt hat (Opt-in). Die Zustimmung ist jederzeit in Textform widerruflich.
§ 14 Aufbewahrung, Nachweise
(1) Der Anbieter bewahrt die unterzeichneten Vertragsdokumente samt Prüfprotokoll und alle Bestätigungsdokumente nach § 4 Abs. 3 für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (mindestens zehn Jahre, § 147 AO) in einem langzeitlesbaren Format auf und führt ein Register der Fassungen dieser Bedingungen (Fassung, gültig ab, SHA-256-Prüfwert). Der Kunde erhält die unterzeichneten Dokumente als PDF mit der Einladung zur Plattform und kann sie jederzeit anfordern sowie in der Plattform unter „Meine Verträge" abrufen. Die Aufbewahrung gilt auch, wenn die übrigen Daten des Kunden nach § 11a Abs. 6 gelöscht wurden.
(2) Nachweise über die Löschung von Lectura-Daten (§ 8 Abs. 9) und über die Zuteilung der Zugänge (§ 8 Abs. 3) bewahrt der Anbieter für die Dauer seiner Vereinbarung mit LECTURA auf und stellt sie LECTURA auf Verlangen zur Verfügung.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dies wegen einer Änderung der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben, geänderter Vorgaben eingebundener Datenlieferanten oder technischer Weiterentwicklung erforderlich wird und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Partei den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen; bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort. Wesentliche Verschlechterungen des Leistungsumfangs und Preiserhöhungen sind von diesem Änderungsrecht ausgenommen (§ 6 Abs. 4).
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Anlagen: Vertragsurkunde (mit Vertretungsberechtigtem, E-Mail-Adresse für Vertrag, Bestätigungen und Meldungen, USt-IdNr., Unternehmer-Zusicherung, Administratoren, Referenz-Opt-in, Testmonat, Sondervereinbarungen) · Leistungsbeschreibung einschließlich Kernfunktionen und Service Level · Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Die Paketpreise ergeben sich unmittelbar aus § 4 Abs. 1 und sind keine gesonderte Anlage. Die Vereinbarung „Lectura-Datennutzung" ist keine Anlage dieses Vertrags, sondern ein eigener Vertrag des Kunden mit LECTURA (§ 8).
(5) Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Reihenfolge: (1) individuelle Vereinbarungen in der Vertragsurkunde einschließlich Sondervereinbarungen nach § 4 Abs. 5; (2) die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist; (3) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Preistabelle in § 4 Abs. 1; (4) die Leistungsbeschreibung einschließlich Service Level.
(6) Der Anbieter darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein von ihm gegründetes oder erworbenes Unternehmen übertragen, das den Geschäftsbetrieb fortführt. Er teilt dies dem Kunden mindestens vier Wochen vorher in Textform mit. Der Kunde darf den Vertrag in diesem Fall innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich kündigen.
Angebot ausschließlich für Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Fassung 2026-09 Rev. 8 · Stand 12. September 2026 · Robbe Sales & AI Consulting, Härlisberg 3, 72270 Baiersbronn.
Angebot ausschließlich für Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Fassung 2026-09 Rev. 8 · Stand 12. September 2026 · Anlagen: Leistungsbeschreibung, Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung · Robbe Sales & AI Consulting, Härlisberg 3, 72270 Baiersbronn. · Prüfwert (SHA-256 des Inhalts): ae7beab3dc03a1d84c1b788fad96ef51b4f9a8921fd75acbf0880cace6d41221